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[[Datei:Magnet.jpg|mini|Neodym-Magnet zum Magnetangeln]]
 
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'''Magnetangeln''', auch '''Magnetfischen''', bezeichnet die Suche nach [[Ferromagnetismus|ferromagnetischen]] Gegenständen, meist mit einem aus einer [[Neodym-Eisen-Bor]]-Legierung bestehenden Dauermagneten, in Gewässern.
 
'''Magnetangeln''', auch '''Magnetfischen''', bezeichnet die Suche nach [[Ferromagnetismus|ferromagnetischen]] Gegenständen, meist mit einem aus einer [[Neodym-Eisen-Bor]]-Legierung bestehenden Dauermagneten, in Gewässern.
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Bergemagnete gibt es in verschiedenen Größen und Stärken. Besonders leistungsstark sind sog. Neodym-Magnete. Diese bestehen aus einer Eisen-Bor-Legierung (Nd2Fe14B) - der Werkstoff, aus dem derzeit die stärksten Dauermagnete hergestellt werden.Die ungewohnt hohe Stärke dieser Magnete kann allerdings Gefahrensituationen hervorrufen.
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Bei größeren NdFeB-Magneten kann es schnell zu Quetschungen, z.B. der Finger oder Hände kommen. Bei Nichtbeachtung von Sicherheitsabständen zu eisenhaltigen Materialien wie Eisen oder anderen Magneten sollte der Sucher nicht mit seinen Fingern dazwischen kommen.
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'''Achtung: Das ist kein Spaß!'''
    
Dabei wird der Magnet meistens mittels einer Schnur oder einem Seil befestigt und wiederholt ins Wasser geworfen.
 
Dabei wird der Magnet meistens mittels einer Schnur oder einem Seil befestigt und wiederholt ins Wasser geworfen.
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==Rechtliche Situation in Deutschland==
 
==Rechtliche Situation in Deutschland==
 
Die rechtliche Situation in Deutschland ist umstritten. Nicht endgültig geklärt ist, ob der eigentliche Akt des Magnetfischens illegal ist oder nur das Mitnehmen von gefundenen Objekten.
 
Die rechtliche Situation in Deutschland ist umstritten. Nicht endgültig geklärt ist, ob der eigentliche Akt des Magnetfischens illegal ist oder nur das Mitnehmen von gefundenen Objekten.
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In Hamburg fällt das Magnetangeln nicht unter den erlaubnisfreien Gemeingebrauch der Gewässer, sondern ist eine genehmigungspflichtige Sondernutzung.<ref>https://www.hamburg.de/wasser/13365448/magnetangeln/</ref>
      
Sollte man ein [[Bodendenkmal]] finden, gelten in Deutschland zwei alternative Regelungen: die Behandlung nach der „[[Hadrianische Teilung|Hadrianischen Teilung]]“ oder die Behandlung nach dem [[Schatzregal]]. Von der Hadrianischen Teilung weichen die meisten Bundesländer durch die [[Öffnungsklausel]] in Art. 73 EGBGB ab und machen bei Bodendenkmälern vom staatlichen [[Aneignung (Recht)|Aneignungsrecht]] Gebrauch. Der Finder unterliegt einer Anzeigepflicht nach allen Landesdenkmalschutzgesetzen. So schreibt § 11 Abs. 2 des [[Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz|Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes]] vor, dass der Entdecker, der Verfügungsberechtigte des Gewässers sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen der Fund entdeckt wurde, eine Fundanzeige zu erstatten haben.
 
Sollte man ein [[Bodendenkmal]] finden, gelten in Deutschland zwei alternative Regelungen: die Behandlung nach der „[[Hadrianische Teilung|Hadrianischen Teilung]]“ oder die Behandlung nach dem [[Schatzregal]]. Von der Hadrianischen Teilung weichen die meisten Bundesländer durch die [[Öffnungsklausel]] in Art. 73 EGBGB ab und machen bei Bodendenkmälern vom staatlichen [[Aneignung (Recht)|Aneignungsrecht]] Gebrauch. Der Finder unterliegt einer Anzeigepflicht nach allen Landesdenkmalschutzgesetzen. So schreibt § 11 Abs. 2 des [[Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz|Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes]] vor, dass der Entdecker, der Verfügungsberechtigte des Gewässers sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen der Fund entdeckt wurde, eine Fundanzeige zu erstatten haben.

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