Sollte man ein [[Bodendenkmal]] finden, gelten in Deutschland zwei alternative Regelungen: die Behandlung nach der „[[Hadrianische Teilung|Hadrianischen Teilung]]“ oder die Behandlung nach dem [[Schatzregal]]. Von der Hadrianischen Teilung weichen die meisten Bundesländer durch die [[Öffnungsklausel]] in Art. 73 EGBGB ab und machen bei Bodendenkmälern vom staatlichen [[Aneignung (Recht)|Aneignungsrecht]] Gebrauch. Der Finder unterliegt einer Anzeigepflicht nach allen Landesdenkmalschutzgesetzen. So schreibt § 11 Abs. 2 des [[Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz|Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes]] vor, dass der Entdecker, der Verfügungsberechtigte des Gewässers sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen der Fund entdeckt wurde, eine Fundanzeige zu erstatten haben. | Sollte man ein [[Bodendenkmal]] finden, gelten in Deutschland zwei alternative Regelungen: die Behandlung nach der „[[Hadrianische Teilung|Hadrianischen Teilung]]“ oder die Behandlung nach dem [[Schatzregal]]. Von der Hadrianischen Teilung weichen die meisten Bundesländer durch die [[Öffnungsklausel]] in Art. 73 EGBGB ab und machen bei Bodendenkmälern vom staatlichen [[Aneignung (Recht)|Aneignungsrecht]] Gebrauch. Der Finder unterliegt einer Anzeigepflicht nach allen Landesdenkmalschutzgesetzen. So schreibt § 11 Abs. 2 des [[Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz|Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes]] vor, dass der Entdecker, der Verfügungsberechtigte des Gewässers sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen der Fund entdeckt wurde, eine Fundanzeige zu erstatten haben. |