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==Rechtliche Situation in Deutschland==
 
==Rechtliche Situation in Deutschland==
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Die rechtliche Situation in Deutschland ist umstritten. Nicht endgültig geklärt ist, ob der eigentliche Akt des Magnetfischens illegal ist oder nur das Mitnehmen von gefundenen Objekten.
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Die rechtliche Situation in Deutschland ist eindeutig, da generell die [[Denkmalschutzgesetze]] der Bundesländern nicht betroffen sind. Die Denkmalschutzgesetze regeln vor allem das gezielte Graben nach Boden- bzw. Kulturdenkmalen - also Bodeneingriffe.
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Natürlich sollte vor dem Magnetangeln an privaten Gewässern eine Erlaubnis eingeholt werden.
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Zusätzlich ist darauf zu achten, dass nach dem Bundeswasserstraßengesetz  (WaStrG)<ref>[https://www.gesetze-im-internet.de/wastrg/BJNR201730968.html Bundeswasserstraßengesetz  (WaStrG)]</ref> für einige Gewässer außschließlich der Bund die Verantwortung trägt und nicht die Länder.
    
Sollte man ein [[Bodendenkmal]] finden, gelten in Deutschland zwei alternative Regelungen: die Behandlung nach der „[[Hadrianische Teilung|Hadrianischen Teilung]]“ oder die Behandlung nach dem [[Schatzregal]]. Von der Hadrianischen Teilung weichen die meisten Bundesländer durch die [[Öffnungsklausel]] in Art. 73 EGBGB ab und machen bei Bodendenkmälern vom staatlichen [[Aneignung (Recht)|Aneignungsrecht]] Gebrauch. Der Finder unterliegt einer Anzeigepflicht nach allen Landesdenkmalschutzgesetzen. So schreibt § 11 Abs. 2 des [[Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz|Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes]] vor, dass der Entdecker, der Verfügungsberechtigte des Gewässers sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen der Fund entdeckt wurde, eine Fundanzeige zu erstatten haben.
 
Sollte man ein [[Bodendenkmal]] finden, gelten in Deutschland zwei alternative Regelungen: die Behandlung nach der „[[Hadrianische Teilung|Hadrianischen Teilung]]“ oder die Behandlung nach dem [[Schatzregal]]. Von der Hadrianischen Teilung weichen die meisten Bundesländer durch die [[Öffnungsklausel]] in Art. 73 EGBGB ab und machen bei Bodendenkmälern vom staatlichen [[Aneignung (Recht)|Aneignungsrecht]] Gebrauch. Der Finder unterliegt einer Anzeigepflicht nach allen Landesdenkmalschutzgesetzen. So schreibt § 11 Abs. 2 des [[Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz|Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes]] vor, dass der Entdecker, der Verfügungsberechtigte des Gewässers sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen der Fund entdeckt wurde, eine Fundanzeige zu erstatten haben.

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