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== Genehmigung ==
 
== Genehmigung ==
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Das Suchen nach Schätzen und Wertgegenständen, das Ausgraben von Schätzen und Wertgegenständen sowie das Heben von Schätzen und Wertgegenständen in Berlin bedarf keiner amtlichen Genehmigung. Das Graben nach Bodendenkmalen bedarf unbeschadet sonstiger Erlaubnisse der Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde, nachzulesen in § 3 (3) Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln). Diese Genehmigung erteilt die untere Denkmalschutzbehörde.
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Das Suchen nach Schätzen und Wertgegenständen, das Ausgraben von Schätzen und Wertgegenständen sowie das Heben von Schätzen und Wertgegenständen in Berlin bedarf keiner amtlichen Genehmigung. Lediglich das '''Graben nach Bodendenkmalen''' bedarf unbeschadet sonstiger Erlaubnisse der Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde, nachzulesen in § 3 (3) Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln). Diese Genehmigung erteilt die untere Denkmalschutzbehörde.
    
Paragraf § 3 (3) DSchG Bln definiert ganz klar einen Anknüpfungstatbestand, der die NFG-Pflicht dieses Paragrafen auslöst. Dieser Anknüpfungstatbestand hat zwei Elemente, die erfüllt sein müssen, damit die denkmalrechtliche NFG-Pflicht besteht:
 
Paragraf § 3 (3) DSchG Bln definiert ganz klar einen Anknüpfungstatbestand, der die NFG-Pflicht dieses Paragrafen auslöst. Dieser Anknüpfungstatbestand hat zwei Elemente, die erfüllt sein müssen, damit die denkmalrechtliche NFG-Pflicht besteht:

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