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Daher muss bei der grundsätzlich genehmigungsfreien Schatzsuche mit dem Metalldetektor in Niedersachsen darauf geachtet werden, was das Ziel der Suche ist, und an welchem Ort die Suche erfolgt. Genehmigungsfrei darf nach Nichtkulturdenkmalen gesucht werden und an Orten, an denen Kulturdenkmale nicht vorhanden sind. Dementsprechend darf genehmigungsfrei „nur“ nach den 99,99% an Schätzen gesucht werden, die Nichtkulturdenkmale sind, und nicht nach allen Schätzen, die nämlich auch die etwa 0,01% Kulturdenkmale beinhalten. Dementsprechend darf genehmigungsfrei „nur“ auf 99% der Landesfläche gesucht werden, da auf 99% der Landesfläche Kulturdenkmale nicht vorhanden sind, und nicht auf der gesamten Landesfläche, die nämlich auch die etwa 1% Landesfläche beinhaltet, auf denen Kulturdenkmale oder Grabungsschutzgebiete vorhanden sind. Um zu wissen, an welchen Orten Kulturdenkmale vorhanden sind, kann Einblick in das Verzeichnis genommen werden, in das alle Kulturdenkmale einzutragen sind. Somit hat ein Schatzsucher die Möglichkeit, denkmalschutzrechtlich legal und genehmigungsfrei an Orten, an denen Kulturdenkmale nicht vorhanden sind, nach Nichtkulturdenkmalen zu suchen. An 99% der Orte darf nach 99,99% aller Schätze gesucht werden. Pauschal zu unterstellen, ein Sondengänger suche auf jeden Fall an geschützten Orten oder nach geschützten Objekten ist eine Falschbehauptung und stellt eine starke Vereinfachung eines komplexen Sachverhaltes dar. Anders gesagt: Ein Schatzsucher darf denkmalschutzrechtlich ohne Probleme nicht geschützte Objekte an nicht geschützten Orten suchen. Deshalb suchen und finden Schatzsucher, bei realistischer Betrachtung, nur Schätze, die keine Kulturdenkmale sind, und suchen nur an Orten, an denen Kulturdenkmale oder Grabungsschutzgebiete nicht vorhanden sind. Die Schatzsuche mit dem Metalldetektor in Niedersachsen ist folglich erlaubt, unterliegt jedoch ein paar Regeln, die unbedingt beachtet werden müssen.
 
Daher muss bei der grundsätzlich genehmigungsfreien Schatzsuche mit dem Metalldetektor in Niedersachsen darauf geachtet werden, was das Ziel der Suche ist, und an welchem Ort die Suche erfolgt. Genehmigungsfrei darf nach Nichtkulturdenkmalen gesucht werden und an Orten, an denen Kulturdenkmale nicht vorhanden sind. Dementsprechend darf genehmigungsfrei „nur“ nach den 99,99% an Schätzen gesucht werden, die Nichtkulturdenkmale sind, und nicht nach allen Schätzen, die nämlich auch die etwa 0,01% Kulturdenkmale beinhalten. Dementsprechend darf genehmigungsfrei „nur“ auf 99% der Landesfläche gesucht werden, da auf 99% der Landesfläche Kulturdenkmale nicht vorhanden sind, und nicht auf der gesamten Landesfläche, die nämlich auch die etwa 1% Landesfläche beinhaltet, auf denen Kulturdenkmale oder Grabungsschutzgebiete vorhanden sind. Um zu wissen, an welchen Orten Kulturdenkmale vorhanden sind, kann Einblick in das Verzeichnis genommen werden, in das alle Kulturdenkmale einzutragen sind. Somit hat ein Schatzsucher die Möglichkeit, denkmalschutzrechtlich legal und genehmigungsfrei an Orten, an denen Kulturdenkmale nicht vorhanden sind, nach Nichtkulturdenkmalen zu suchen. An 99% der Orte darf nach 99,99% aller Schätze gesucht werden. Pauschal zu unterstellen, ein Sondengänger suche auf jeden Fall an geschützten Orten oder nach geschützten Objekten ist eine Falschbehauptung und stellt eine starke Vereinfachung eines komplexen Sachverhaltes dar. Anders gesagt: Ein Schatzsucher darf denkmalschutzrechtlich ohne Probleme nicht geschützte Objekte an nicht geschützten Orten suchen. Deshalb suchen und finden Schatzsucher, bei realistischer Betrachtung, nur Schätze, die keine Kulturdenkmale sind, und suchen nur an Orten, an denen Kulturdenkmale oder Grabungsschutzgebiete nicht vorhanden sind. Die Schatzsuche mit dem Metalldetektor in Niedersachsen ist folglich erlaubt, unterliegt jedoch ein paar Regeln, die unbedingt beachtet werden müssen.
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Artikel 15.01.2021 in der Niederelbe-Zeitung - Klarstellung
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1. „Keine Schatzsuche auf eigene Faust“ (Titel)
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Richtig: Nach der Legaldefinition aus § 984 BGB ist ein Schatz „eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist“.
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Die Schatzsuche, also die Suche nach Sachen, die so lange verborgen gelegen haben, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, ist in Niedersachsen grundsätzlich erlaubt und bedarf keiner Genehmigung durch eine Denkmalschutzbehörde. In ganz Deutschland, bis auf Schleswig-Holstein, ist die Schatzsuche mit dem Metalldetektor grundsätzlich erlaubt und bedarf keiner Genehmigung seitens einer Denkmalschutzbehörde.
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Lediglich die spezielle Suche nach Kulturdenkmalen, also einer besonderen Art von Schätzen, mit dem Metalldetektor bedarf der Genehmigung und darf nicht auf eigene Faust erfolgen.
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Kurz: Die Schatzsuche mit dem Metalldetektor auf eigene Faust ist grundsätzlich erlaubt.
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2. „An der Seite der Archäologie befinden sich Sondengänger rechtlich auf sicherem Terrain“ (Untertitel)
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Richtig: Sondengänger befinden sich grundsätzlich auch abseits der Archäologie auf rechtlich sicherem Terrain und sind auf eine Zusammenarbeit nicht angewiesen. Nur in speziellen Situationen bedarf es einer Zusammenarbeit.
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3. „Allerdings darf nicht jeder einfach auf eigene Faust losziehen“
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Richtig: Sondengänger dürfen grundsätzlich auf eigene Faust losziehen, müssen jedoch ein paar Regeln beachten.
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4. „Wer ohne Genehmigung einen Detektor zur Suche einsetzt, begeht formal sogar eine Ordnungswidrigkeit“
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Richtig: Wer ohne Genehmigung einen Detektor zur Suche einsetzt, begeht grundsätzlich keine Ordnungswidrigkeit. Wer ohne Genehmigung einen Detektor zur speziellen Suche nach Kulturdenkmalen einsetzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
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5. „Laut Niedersächsischem Denkmalschutzgesetz ist die gezielte Suche nach archäologischen Funden mit einem technischen Gerät ebenso genehmigungspflichtig wie die Suche auf einem Gelände, bei dem anzunehmen ist, dass sich dort Kulturdenkmale – also auch archäologische Funde – befinden“
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Richtig: Laut Niedersächsischem Denkmalschutzgesetz ist die gezielte Suche nach Kulturdenkmalen mit einem technischen Gerät ebenso genehmigungspflichtig wie die Suche an einer Stelle, bei der man weiß, vermutet, oder anzunehmen hat, dass sich dort Kulturdenkmale - also auch archäologische Funde, die die Schwelle der Einstufung als Kulturdenkmal überschreiten - befinden. Genehmigungsfrei ist die Suche nach Nichtkulturdenkmalen und an Orten, an denen Kulturdenkmale nicht vorhanden sind.
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6. „Zum einen gehören Kulturgüter uns allen, zum anderen könnten sie ohne sachkundiges Vorgehen einfach aus dem Zusammenhang der Fundstelle entrissen werden“
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Richtig: Schätze gehören nach § 984 BGB grundsätzlich hälftig dem Finder sowie dem Grundstückseigentümer. Wird ein Schatz als Kulturdenkmal eingestuft, so kann dieser gegen Zahlung des entsprechenden Entschädigungsbetrages an die Eigentümer, also in der Regel der Schatzfinder und der Grundstückseigentümer, durch das Land Niedersachsen enteignet werden. Wird ein Schatz sogar als Kulturdenkmal mit hervorragendem wissenschaftlichen Wert eingestuft, so fällt das Eigentum rückwirkend an das Land Niedersachsen. Der Finder solle dann eine Belohnung erhalten.
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Der Metalldetektor detektiert nur rund 25 cm tief bei einem Objekt wie einer großen Münze, die meisten Funde werden in einer Tiefe bis 20 cm gemacht. Ein Acker wird beim Flachpflügen jedoch in mindestens 25cm, beim normalen Pflügen von Mais bis zu 50cm tief durchgepflügt, und dies über Jahre. Eine zusammenhängende Fundstelle oder gar eine unberührte Fundsituation ist mit Beginn des erstmaligen Pflügens nicht mehr gegeben. Von Jahr zu Jahr verändert der Fund in der Erde durch das Pflügen seine Position, somit kann der Fund der Fundstelle nicht entrissen werden. Überdies muss das Auffinden eines Bodenfundes, also eines Objektes, bei dem anzunehmen ist, dass es ein Kulturdenkmal ist, der Denkmalschutzbehörde angezeigt werden. Somit bleibt auch ein etwaiger Kontext eines Bodenfundes gewahrt und die Denkmalschutzbehörde kann das Objekt entsprechend dokumentieren.
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7. „Früher oder später wird das wohl jedem Sondengänger einmal passieren“
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Klarstellung: Der Fund von Kampfmitteln ist an Stellen, an denen keine Kampfhandlungen im zweiten Weltkrieg stattfanden, so gut wie ausgeschlossen. In Innenstadtbereichen hingegen, wo viele Bomben herunterkamen und Kampfhandlungen stattfanden, ist hingegen mit einer Vielzahl an Kampfmitteln zu rechnen. Die zahlreichen Bombenfunde in größeren Tiefen, die bei Bauarbeiten gefunden werden, sind Zeugnis hiervon. Im überwiegend ländlich geprägten Niedersachsen ist hingegen in den meisten Fällen nicht mit Kampfmitteln zu rechnen. Auf Äckern ist die Wahrscheinlichkeit, Kampfmittel zu finden, sogar am Geringsten, da diese jedes Jahr mehrfach durchpflügt werden. Falls der seltene Fall eintreten und ein Kampfmittel aufgefunden werden sollte, ist der Kampfmittelräumdienst zu benachrichtigen.
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8. „In Cuxhaven haben einige Personen die Genehmigung, mit einem Detektor loszuziehen und so die Archäologie zu unterstützen.“
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Richtig: In Cuxhaven haben einige Personen die Genehmigung, mit einem Detektor nach Kulturdenkmalen zu suchen und so die Archäologie zu unterstützen.
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9. „Sie (die Münze) konnte wichtige Erkenntnisse über die Besiedlung und Handelswege unserer Region liefern. Das alles wäre verloren gewesen, wenn der Fund für immer in einem privaten Haushalt verschwunden oder gar verhökert worden wäre.“
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Klarstellung: Ein Fund, bei dem anzunehmen ist, dass er ein Kulturdenkmal ist, ist hinreichend geschützt. Dieser muss bei Auffinden der Denkmalschutzbehörde gemeldet werden und diese darf den Fund entsprechend wissenschaftlich auswerten. Der Fund darf auch, gegen Zahlung des entsprechenden Entschädigungsbetrages an die Eigentümer, enteignet werden. Die Sondengänger repräsentieren den Querschnitt der Gesellschaft. Die Sondengänger sind entsprechend gesetzestreu und möchten überhaupt nicht, dass ein solcher Fund verschwindet. Die meisten Sondengänger möchten jedoch auch nicht als „Raubgräber“ oder „Verbrecher“ diffamiert und herabgewürdigt werden. Deswegen muss klargestellt werden, dass Sondengänger nicht für verschwundene Funde, sondern für der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Neuentdeckungen stehen, und Funde vor der endgültigen Zerstörung durch Bautätigkeit, Erosion oder land- und forstwirtschaftliche Maschinen bewahren.
 
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