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Die Schatzsuche ist rechtlich gesehen nicht bloß die Suche nach der mit Goldmünzen vergrabenen Schatztruhe eines Seeräubers, sondern bereits die Suche nach einer Coladose, die Suche nach dem in Deutschland dreimillionsten vorhandenen Reichspfennig von 1898 oder der Suche nach im Wald verlorenen Patronenhülsen. Dabei wird nicht unterschieden, wie die Suche erfolgt. Ob mit den bloßen Augen, einer Wünschelrute, dem zufälligen Graben mit einer Schaufel oder unter Zuhilfenahme eines Metalldetektors. Nach der Legaldefinition aus § 984 BGB ist nämlich ein Schatz schlicht „eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist“. Und dies trifft auf Müll im Waldboden genauso zu, wie auf einen vor Jahrhunderten vergrabenen Stoffbeutel, prallgefüllt mit Silbermünzen. Wer also nach Schätzen sucht, der sucht und findet in Wahrheit zu mehr als 99,9% Müll. Alte Coladosen und Trinkverpackungen eines Produktes, das damals noch „Capri-Sonne“ hieß, unzählige verrostete Nägel, Maschendrahtzaunreste im Waldboden eines ehemaligen Zaunes, um junge Bäume vor Wildfraß zu schützen. Vergrabene Chipstüten, leere Patronenhülsen und ein Hort von 20 Kronkorken neben einem Hochsitz, wahrscheinlich von einem trinkfreudigen Jäger - eine Hundemarke, undefinierbares verrostetes und bröckeliges Metall, ein zerkratzter Reichspfennig von 1898. Hunderte Millionen Mal geprägt, Wert bei sehr schöner Erhaltung mit nur wenigen Kratzern: 1,60€. Es sind diese Schätze, die die Karriere eines Sondengängers zeichnen. Vor allem, da ein Metalldetektor nur Metall anzeigen kann und dies auch nur bis zu einer Tiefe von 25 cm bei einem Objekt wie einer großen Münze. Die Vorstellung dessen, was der ganz normale Sondengänger findet, klaffen zwischen Archäologenaussagen wie „Sie plündern unser archäologisches Erbe“ und der nüchternen Betrachtung der mit kiloschwerem Metallschrott gefüllten Fundtüte weit auseinander. Wenn also von Schatzsuche die Rede ist, so ist rechtlich die Suche nach Sachen gemeint, die so lange verborgen lagen, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Dies gilt für Niedersachsen als auch für das gesamte Bundesgebiet, denn diese Definition wird im Bürgerlichen Gesetzbuch begründet.
 
Die Schatzsuche ist rechtlich gesehen nicht bloß die Suche nach der mit Goldmünzen vergrabenen Schatztruhe eines Seeräubers, sondern bereits die Suche nach einer Coladose, die Suche nach dem in Deutschland dreimillionsten vorhandenen Reichspfennig von 1898 oder der Suche nach im Wald verlorenen Patronenhülsen. Dabei wird nicht unterschieden, wie die Suche erfolgt. Ob mit den bloßen Augen, einer Wünschelrute, dem zufälligen Graben mit einer Schaufel oder unter Zuhilfenahme eines Metalldetektors. Nach der Legaldefinition aus § 984 BGB ist nämlich ein Schatz schlicht „eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist“. Und dies trifft auf Müll im Waldboden genauso zu, wie auf einen vor Jahrhunderten vergrabenen Stoffbeutel, prallgefüllt mit Silbermünzen. Wer also nach Schätzen sucht, der sucht und findet in Wahrheit zu mehr als 99,9% Müll. Alte Coladosen und Trinkverpackungen eines Produktes, das damals noch „Capri-Sonne“ hieß, unzählige verrostete Nägel, Maschendrahtzaunreste im Waldboden eines ehemaligen Zaunes, um junge Bäume vor Wildfraß zu schützen. Vergrabene Chipstüten, leere Patronenhülsen und ein Hort von 20 Kronkorken neben einem Hochsitz, wahrscheinlich von einem trinkfreudigen Jäger - eine Hundemarke, undefinierbares verrostetes und bröckeliges Metall, ein zerkratzter Reichspfennig von 1898. Hunderte Millionen Mal geprägt, Wert bei sehr schöner Erhaltung mit nur wenigen Kratzern: 1,60€. Es sind diese Schätze, die die Karriere eines Sondengängers zeichnen. Vor allem, da ein Metalldetektor nur Metall anzeigen kann und dies auch nur bis zu einer Tiefe von 25 cm bei einem Objekt wie einer großen Münze. Die Vorstellung dessen, was der ganz normale Sondengänger findet, klaffen zwischen Archäologenaussagen wie „Sie plündern unser archäologisches Erbe“ und der nüchternen Betrachtung der mit kiloschwerem Metallschrott gefüllten Fundtüte weit auseinander. Wenn also von Schatzsuche die Rede ist, so ist rechtlich die Suche nach Sachen gemeint, die so lange verborgen lagen, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Dies gilt für Niedersachsen als auch für das gesamte Bundesgebiet, denn diese Definition wird im Bürgerlichen Gesetzbuch begründet.
 
Kommen wir aber nun nach Niedersachsen. In Niedersachsen ist gemäß § 12 (1) Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (DSchG ND) die Suche nach Kulturdenkmalen mithilfe eines Metalldetektors genehmigungspflichtig – und zwar genau diese spezielle Suche. Inwiefern kollidiert also die Schatzsuche hier mit dem DSchG ND? (Alle Paragrafen ohne Zusatz beziehen sich auf das DSchG ND)
 
Kommen wir aber nun nach Niedersachsen. In Niedersachsen ist gemäß § 12 (1) Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (DSchG ND) die Suche nach Kulturdenkmalen mithilfe eines Metalldetektors genehmigungspflichtig – und zwar genau diese spezielle Suche. Inwiefern kollidiert also die Schatzsuche hier mit dem DSchG ND? (Alle Paragrafen ohne Zusatz beziehen sich auf das DSchG ND)
Dazu eine kurze Übersicht, was Kulturdenkmale sind. Das DSchG ND unterscheidet nach § 3 Kulturdenkmale in 4 Kategorien: Baudenkmale, Bodendenkmale, bewegliche Denkmale und Denkmale der Erdgeschichte.
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Dazu eine kurze Übersicht, was Kulturdenkmale sind. Das DSchG ND unterscheidet nach § 3 Kulturdenkmale in 4 Kategorien: Baudenkmale, Bodendenkmale, bewegliche Denkmale und Denkmale der Erdgeschichte.[[Datei:Kulturdenkmalkategorien.png|mini|Übersicht der Kulturdenkmalkategorien]]
    
   
 
   
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