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====== Kulturdenkmal von hervorragendem wissenschaftlichen Wert ======
 
====== Kulturdenkmal von hervorragendem wissenschaftlichen Wert ======
 
c)      Ein Kulturdenkmal von hervorragendem wissenschaftlichen Wert ist ein Schatzfund, der die Schwelle zu einem Kulturdenkmal nach § 3 überschreitet, somit dessen Voraussetzungen erfüllt, und zusätzlich die Voraussetzungen für einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert gemäß § 18 erfüllt. Das bedeutet, dass an diesem Schatzfund ein öffentliches Interesse an dessen Erhaltung wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung besteht, und zusätzlich ein hervorragender wissenschaftlicher Wert vorhanden ist. Anders gesagt: Die geschichtliche, künstlerische, wissenschaftliche oder städtebauliche Bedeutung ist derart ausgeprägt, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht, und zusätzlich ist der Wert für die Wissenschaft immens. Die Hürden für eine solche Einstufung eines Schatzfundes sind demnach außerordentlich hoch, und derartige Schatzfunde sind außerordentlich selten. Beispielsweise sei erneut die Goldmünze aus dem Jahre 700 erwähnt: Ein Schatzsucher findet diese Münze im Boden einer ehemaligen Burg. Es handelt sich um einen Schatz gemäß § 984 BGB. Des Weiteren könnte es sich nach dem DSchG ND um ein Kulturdenkmal handeln, wenn aus den genannten Gründen ein öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Goldmünze aus dem Jahre 700 bestünde. Zusätzlich könnte von dieser Münze ein hervorragender wissenschaftlicher Wert ausgehen, bspw. wenn die Burg erstmalig im Jahre 1200 erwähnt wurde, jedoch in der gesamten Region bislang kein Nachweis menschlicher Aktivität vor dem Jahr 1200 gefunden wurde. In diesem Fall könnte die Münze die Geschichte dieser Region um 500 Jahre zurückdatieren, und das Geschichtsbild dieser Region grundlegend verändern.
 
c)      Ein Kulturdenkmal von hervorragendem wissenschaftlichen Wert ist ein Schatzfund, der die Schwelle zu einem Kulturdenkmal nach § 3 überschreitet, somit dessen Voraussetzungen erfüllt, und zusätzlich die Voraussetzungen für einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert gemäß § 18 erfüllt. Das bedeutet, dass an diesem Schatzfund ein öffentliches Interesse an dessen Erhaltung wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung besteht, und zusätzlich ein hervorragender wissenschaftlicher Wert vorhanden ist. Anders gesagt: Die geschichtliche, künstlerische, wissenschaftliche oder städtebauliche Bedeutung ist derart ausgeprägt, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht, und zusätzlich ist der Wert für die Wissenschaft immens. Die Hürden für eine solche Einstufung eines Schatzfundes sind demnach außerordentlich hoch, und derartige Schatzfunde sind außerordentlich selten. Beispielsweise sei erneut die Goldmünze aus dem Jahre 700 erwähnt: Ein Schatzsucher findet diese Münze im Boden einer ehemaligen Burg. Es handelt sich um einen Schatz gemäß § 984 BGB. Des Weiteren könnte es sich nach dem DSchG ND um ein Kulturdenkmal handeln, wenn aus den genannten Gründen ein öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Goldmünze aus dem Jahre 700 bestünde. Zusätzlich könnte von dieser Münze ein hervorragender wissenschaftlicher Wert ausgehen, bspw. wenn die Burg erstmalig im Jahre 1200 erwähnt wurde, jedoch in der gesamten Region bislang kein Nachweis menschlicher Aktivität vor dem Jahr 1200 gefunden wurde. In diesem Fall könnte die Münze die Geschichte dieser Region um 500 Jahre zurückdatieren, und das Geschichtsbild dieser Region grundlegend verändern.
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!Auch in Bremen ist das Sondeln ohne Genehmigung legal!
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Lediglich wer gezielt nach Bodendenkmälern gräbt oder diese mit technischen Hilfsmitteln sucht, bedarf hierfür der schriftlichen Genehmigung der Landesarchäologie. Dies gilt entsprechend für das Suchen und Bergen von Kulturdenkmälern aus einem Gewässer, nachzulesen in § 16 BremDSchG.
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====== Bodenfund ======
 
====== Bodenfund ======

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