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Wenn ein Sondengänger in Niedersachsen sucht, so handelt es sich denkmalschutzrechtlich entweder um einen Ort an dem a) Kulturdenkmale nicht vorhanden sind oder an dem b) Kulturdenkmale vorhanden sind, vermutet oder angenommen werden (§§ 13, 4 (1)) oder an dem c) Kulturdenkmale von herausragender landes- oder kulturgeschichtlicher Bedeutung vorhanden sind oder vermutet werden (§ 16), sogenannte Grabungsschutzgebiete.
 
Wenn ein Sondengänger in Niedersachsen sucht, so handelt es sich denkmalschutzrechtlich entweder um einen Ort an dem a) Kulturdenkmale nicht vorhanden sind oder an dem b) Kulturdenkmale vorhanden sind, vermutet oder angenommen werden (§§ 13, 4 (1)) oder an dem c) Kulturdenkmale von herausragender landes- oder kulturgeschichtlicher Bedeutung vorhanden sind oder vermutet werden (§ 16), sogenannte Grabungsschutzgebiete.
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====== Kulturdenkmale nicht vorhanden ======
 
a)      Ein Ort, an dem Kulturdenkmale nicht vorhanden sind, ergibt sich nach § 13 dadurch, dass eine Person an dieser Stelle nicht weiß, nicht vermutet und den Umständen nach auch nicht annehmen muss, dass sich dort Kulturdenkmale befinden. Das bedeutet, dass an diesem Ort Kulturdenkmale mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht vorhanden sind. Anders gesagt: Einer Person kann nicht unterstellt werden, sie hätte wissen müssen, hätte vermuten müssen, oder hätte den Umständen nach annehmen müssen, dass sich an dieser Stelle Kulturdenkmale befinden. Grundsätzlich kann einer Person, die keine Fachkraft für Denkmalschutz oder Archäologie ist, kein Wissen, keine Vermutung und auch keine Annahme über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Kulturdenkmalen unterstellt werden. Allerdings sind gemäß § 4 (1) alle Kulturdenkmale in ein Verzeichnis einzutragen, in das nach § 4 (2) jedermann Einblick nehmen kann. Dieser Einblick muss ermöglicht und kann nicht verwehrt werden. Hierdurch hat jede Person die Möglichkeit, sich über das Vorhandensein und Nichtvorhandensein von Kulturdenkmalen an einem Ort zu informieren, und muss grundsätzlich keine Vermutungen oder Annahmen mehr treffen; es kann ihr somit höchstens Wissen über die ihr zugänglichen Kulturdenkmale des Verzeichnisses unterstellt werden. Beispielsweise kann sich ein Schatzsucher durch Einblick in das Verzeichnis über das Vorhandensein von Kulturdenkmalen informieren, und läuft hierdurch nicht mehr Gefahr, seine Schatzsuche an einer Stelle vorzunehmen, auf der sich Kulturdenkmale befinden.
 
a)      Ein Ort, an dem Kulturdenkmale nicht vorhanden sind, ergibt sich nach § 13 dadurch, dass eine Person an dieser Stelle nicht weiß, nicht vermutet und den Umständen nach auch nicht annehmen muss, dass sich dort Kulturdenkmale befinden. Das bedeutet, dass an diesem Ort Kulturdenkmale mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht vorhanden sind. Anders gesagt: Einer Person kann nicht unterstellt werden, sie hätte wissen müssen, hätte vermuten müssen, oder hätte den Umständen nach annehmen müssen, dass sich an dieser Stelle Kulturdenkmale befinden. Grundsätzlich kann einer Person, die keine Fachkraft für Denkmalschutz oder Archäologie ist, kein Wissen, keine Vermutung und auch keine Annahme über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Kulturdenkmalen unterstellt werden. Allerdings sind gemäß § 4 (1) alle Kulturdenkmale in ein Verzeichnis einzutragen, in das nach § 4 (2) jedermann Einblick nehmen kann. Dieser Einblick muss ermöglicht und kann nicht verwehrt werden. Hierdurch hat jede Person die Möglichkeit, sich über das Vorhandensein und Nichtvorhandensein von Kulturdenkmalen an einem Ort zu informieren, und muss grundsätzlich keine Vermutungen oder Annahmen mehr treffen; es kann ihr somit höchstens Wissen über die ihr zugänglichen Kulturdenkmale des Verzeichnisses unterstellt werden. Beispielsweise kann sich ein Schatzsucher durch Einblick in das Verzeichnis über das Vorhandensein von Kulturdenkmalen informieren, und läuft hierdurch nicht mehr Gefahr, seine Schatzsuche an einer Stelle vorzunehmen, auf der sich Kulturdenkmale befinden.
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====== Kulturdenkmale vorhanden ======
 
b)     Ein Ort, an dem Kulturdenkmale vorhanden sind, ergibt sich nach § 13 dadurch, dass eine Person an dieser Stelle weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Kulturdenkmale befinden. Das bedeutet, dass an diesem Ort Kulturdenkmale mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhanden sind. Anders gesagt: Einer Person kann unterstellt werden, sie hätte wissen müssen, hätte vermuten müssen, oder hätte den Umständen nach annehmen müssen, dass sich an dieser Stelle Kulturdenkmale befinden. Jedoch kann einer Person, die keine Fachkraft für Denkmalschutz oder Archäologie ist, grundsätzlich kein Wissen, keine Vermutung und auch keine Annahme über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Kulturdenkmalen unterstellt werden. Allerdings, und dies ist die zweite Grundlage, aus dem sich ein Ort ergibt, an dem Kulturdenkmale vorhanden sind: Gemäß § 4 (1) sind alle Kulturdenkmale in ein Verzeichnis einzutragen, in das nach § 4 (2) jedermann Einblick nehmen kann. Dieser Einblick muss ermöglicht und kann nicht verwehrt werden. Hierdurch hat jede Person die Möglichkeit, sich über das Vorhandensein und Nichtvorhandensein von Kulturdenkmalen an einem Ort zu informieren, und muss grundsätzlich keine Vermutungen oder Annahmen mehr treffen; es kann ihr somit höchstens Wissen über die ihr zugänglichen Kulturdenkmale des Verzeichnisses unterstellt werden. Beispielsweise kann sich ein Schatzsucher durch Einblick in das Verzeichnis über das Vorhandensein von Kulturdenkmalen informieren, und läuft hierdurch nicht mehr Gefahr, seine Schatzsuche an einer Stelle vorzunehmen, auf der sich Kulturdenkmale befinden.
 
b)     Ein Ort, an dem Kulturdenkmale vorhanden sind, ergibt sich nach § 13 dadurch, dass eine Person an dieser Stelle weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Kulturdenkmale befinden. Das bedeutet, dass an diesem Ort Kulturdenkmale mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhanden sind. Anders gesagt: Einer Person kann unterstellt werden, sie hätte wissen müssen, hätte vermuten müssen, oder hätte den Umständen nach annehmen müssen, dass sich an dieser Stelle Kulturdenkmale befinden. Jedoch kann einer Person, die keine Fachkraft für Denkmalschutz oder Archäologie ist, grundsätzlich kein Wissen, keine Vermutung und auch keine Annahme über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Kulturdenkmalen unterstellt werden. Allerdings, und dies ist die zweite Grundlage, aus dem sich ein Ort ergibt, an dem Kulturdenkmale vorhanden sind: Gemäß § 4 (1) sind alle Kulturdenkmale in ein Verzeichnis einzutragen, in das nach § 4 (2) jedermann Einblick nehmen kann. Dieser Einblick muss ermöglicht und kann nicht verwehrt werden. Hierdurch hat jede Person die Möglichkeit, sich über das Vorhandensein und Nichtvorhandensein von Kulturdenkmalen an einem Ort zu informieren, und muss grundsätzlich keine Vermutungen oder Annahmen mehr treffen; es kann ihr somit höchstens Wissen über die ihr zugänglichen Kulturdenkmale des Verzeichnisses unterstellt werden. Beispielsweise kann sich ein Schatzsucher durch Einblick in das Verzeichnis über das Vorhandensein von Kulturdenkmalen informieren, und läuft hierdurch nicht mehr Gefahr, seine Schatzsuche an einer Stelle vorzunehmen, auf der sich Kulturdenkmale befinden.
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====== Grabungsschutzgebiete ======
 
c)      Grabungsschutzgebiete sind nach § 16 abgegrenzte Flächen, in denen Kulturdenkmale von herausragender landes- oder kulturgeschichtlicher Bedeutung vorhanden sind oder vermutet werden. Hier bedürfen alle Arbeiten, die Kulturdenkmale zutagefördern oder gefährden können, einer Genehmigung. Grabungsschutzgebiete werden durch Verordnung erlassen und öffentlich verkündet, weshalb jede Person die Möglichkeit hat, sich über das Vorhandensein von Grabungsschutzgebieten an einem Ort zu informieren. Somit kann sich ein Schatzsucher informieren, wo sich diese Gebiete befinden und sie meiden. Aktuell gibt es 6 Grabungsschutzgebiete in Niedersachsen.
 
c)      Grabungsschutzgebiete sind nach § 16 abgegrenzte Flächen, in denen Kulturdenkmale von herausragender landes- oder kulturgeschichtlicher Bedeutung vorhanden sind oder vermutet werden. Hier bedürfen alle Arbeiten, die Kulturdenkmale zutagefördern oder gefährden können, einer Genehmigung. Grabungsschutzgebiete werden durch Verordnung erlassen und öffentlich verkündet, weshalb jede Person die Möglichkeit hat, sich über das Vorhandensein von Grabungsschutzgebieten an einem Ort zu informieren. Somit kann sich ein Schatzsucher informieren, wo sich diese Gebiete befinden und sie meiden. Aktuell gibt es 6 Grabungsschutzgebiete in Niedersachsen.
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====== Erläuterung Abbildung ======
 
d)     Es ist zu beachten, dass Abbildung 3 nicht maßstabsgerecht ist: Die gesamte Landesfläche Niedersachsens beträgt fast 48.000 km². Hiervon sind an höchstens 0,975% der Landesfläche Kulturdenkmale vorhanden, der Anteil an Grabungsschutzgebieten an der Landesfläche beträgt sogar nur 0,025%. Somit kann festgehalten werden, dass auf höchstens 1% der gesamten Landesfläche Niedersachsens überhaupt Kulturdenkmale oder Grabungsschutzgebiete vorhanden sind. Auf 99% der Landesfläche hingegen sind Kulturdenkmale nicht vorhanden. Maßstabsgerecht würde in Abbildung 3 die gelbe Fläche „Kulturdenkmale vorhanden“ lediglich die Spitze der Pyramide bis zum Wort “schutzgebiet“ darstellen, die rote Fläche wäre nicht mehr zu sehen. Deshalb suchen Schatzsucher, bei realistischer Betrachtung, nur an Orten, an denen Kulturdenkmale oder Grabungsschutzgebiete nicht vorhanden sind.
 
d)     Es ist zu beachten, dass Abbildung 3 nicht maßstabsgerecht ist: Die gesamte Landesfläche Niedersachsens beträgt fast 48.000 km². Hiervon sind an höchstens 0,975% der Landesfläche Kulturdenkmale vorhanden, der Anteil an Grabungsschutzgebieten an der Landesfläche beträgt sogar nur 0,025%. Somit kann festgehalten werden, dass auf höchstens 1% der gesamten Landesfläche Niedersachsens überhaupt Kulturdenkmale oder Grabungsschutzgebiete vorhanden sind. Auf 99% der Landesfläche hingegen sind Kulturdenkmale nicht vorhanden. Maßstabsgerecht würde in Abbildung 3 die gelbe Fläche „Kulturdenkmale vorhanden“ lediglich die Spitze der Pyramide bis zum Wort “schutzgebiet“ darstellen, die rote Fläche wäre nicht mehr zu sehen. Deshalb suchen Schatzsucher, bei realistischer Betrachtung, nur an Orten, an denen Kulturdenkmale oder Grabungsschutzgebiete nicht vorhanden sind.
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====== Hinweis ======
 
e)     Anzumerken ist an der Stelle, dass ein Sondengänger z.B. auf einem Acker nur in der zerwühlten Erde des Traktors suchen kann. Der Metalldetektor detektiert nur rund 25 cm tief, der Pflug greift hingegen bis in 50 cm Tiefe ein und dies über viele Jahre. Ein Grab wäre bspw. bereits zerstört. Dass ein Sondengänger auf Äckern überhaupt Kulturdenkmale finden kann, ist relativ zu sehen.
 
e)     Anzumerken ist an der Stelle, dass ein Sondengänger z.B. auf einem Acker nur in der zerwühlten Erde des Traktors suchen kann. Der Metalldetektor detektiert nur rund 25 cm tief, der Pflug greift hingegen bis in 50 cm Tiefe ein und dies über viele Jahre. Ein Grab wäre bspw. bereits zerstört. Dass ein Sondengänger auf Äckern überhaupt Kulturdenkmale finden kann, ist relativ zu sehen.
       
Die Legalität der Schatzsuche mit dem Metalldetektor wird nach dem DSchG ND also zum anderen auch durch 2) den Ort der Suche (§§ 13, 16) bestimmt, der in diesem Abschnitt thematisiert wurde.
 
Die Legalität der Schatzsuche mit dem Metalldetektor wird nach dem DSchG ND also zum anderen auch durch 2) den Ort der Suche (§§ 13, 16) bestimmt, der in diesem Abschnitt thematisiert wurde.
 
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1)     Lediglich die Suche an Orten, an denen Kulturdenkmale oder Grabungsschutzgebiete vorhanden sind, bedarf der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde; die Suche an Stellen, an denen Kulturdenkmale und Grabungsschutzgebiete nicht vorhanden sind, bedarf keiner Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wie in Abbildung 3 zu sehen. Dies bedeutet, dass ein Sondengänger abseits der Stellen, an denen Kulturdenkmale und Grabungsschutzgebiete vorhanden sind, keine Genehmigung nach §§ 13, 16 benötigt und diese auch nicht beantragen kann. Dieser Ort der Suche ist denkmalschutzrechtlich legal, er ist erlaubt und deshalb auch nicht bußgeldbewehrt. Wenn ein Sondengänger hingegen an Stellen, an denen Kulturdenkmale und Grabungsschutzgebiete vorhanden sind, suchen will, so benötigt er eine Genehmigung nach §§ 13, 16 und kann diese entsprechend beantragen. Dieser Ort der Suche ist denkmalschutzrechtlich illegal, er ist verboten und bußgeldbewehrt, wenn keine Genehmigung vorliegt.
1)     Lediglich die Suche an Orten, an denen Kulturdenkmale oder Grabungsschutzgebiete vorhanden sind, bedarf der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde; die Suche an Stellen, an denen Kulturdenkmale und Grabungsschutzgebiete nicht vorhanden sind, bedarf keiner Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wie in Abbildung 3 zu sehen. Dies bedeutet, dass ein Sondengänger abseits der Stellen, an denen Kulturdenkmale und Grabungsschutzgebiete vorhanden sind, keine Genehmigung nach §§ 13, 16 benötigt und diese auch nicht beantragen kann. Dieser Ort der Suche ist denkmalschutzrechtlich legal, er ist erlaubt und deshalb auch nicht bußgeldbewehrt. Wenn ein Sondengänger hingegen an Stellen, an denen Kulturdenkmale und Grabungsschutzgebiete vorhanden sind, suchen will, so benötigt er eine Genehmigung nach §§ 13, 16 und kann diese entsprechend beantragen. Dieser Ort der Suche ist denkmalschutzrechtlich illegal, er ist verboten und bußgeldbewehrt, wenn keine Genehmigung vorliegt.
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<blockquote>1)     Lediglich die Suche an Orten, an denen Kulturdenkmale oder Grabungsschutzgebiete vorhanden sind, bedarf der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde; die Suche an Stellen, an denen Kulturdenkmale und Grabungsschutzgebiete nicht vorhanden sind, bedarf keiner Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wie in Abbildung 3 zu sehen. Dies bedeutet, dass ein Sondengänger abseits der Stellen, an denen Kulturdenkmale und Grabungsschutzgebiete vorhanden sind, keine Genehmigung nach §§ 13, 16 benötigt und diese auch nicht beantragen kann. Dieser Ort der Suche ist denkmalschutzrechtlich legal, er ist erlaubt und deshalb auch nicht bußgeldbewehrt. Wenn ein Sondengänger hingegen an Stellen, an denen Kulturdenkmale und Grabungsschutzgebiete vorhanden sind, suchen will, so benötigt er eine Genehmigung nach §§ 13, 16 und kann diese entsprechend beantragen. Dieser Ort der Suche ist denkmalschutzrechtlich illegal, er ist verboten und bußgeldbewehrt, wenn keine Genehmigung vorliegt.</blockquote>
 
      
== Zusammenfassung ==
 
== Zusammenfassung ==
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