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Maßstabsgerecht würde die gelbe Fläche „Kulturdenkmale“ lediglich die kleine Spitze der Pyramide in Abbildung 2 darstellen, die rote Fläche wäre nicht mehr zu sehen. 99,996% aller Schatzfunde sind Nichtkulturdenkmale, 0,004% sind Kulturdenkmale und 0,0000004% aller Schatzfunde sind Kulturdenkmale von hervorragendem wissenschaftlichen Wert. Deshalb suchen und finden Schatzsucher, bei realistischer Betrachtung, nur Schätze, die keine Kulturdenkmale sind.
 
Maßstabsgerecht würde die gelbe Fläche „Kulturdenkmale“ lediglich die kleine Spitze der Pyramide in Abbildung 2 darstellen, die rote Fläche wäre nicht mehr zu sehen. 99,996% aller Schatzfunde sind Nichtkulturdenkmale, 0,004% sind Kulturdenkmale und 0,0000004% aller Schatzfunde sind Kulturdenkmale von hervorragendem wissenschaftlichen Wert. Deshalb suchen und finden Schatzsucher, bei realistischer Betrachtung, nur Schätze, die keine Kulturdenkmale sind.
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Die Legalität der Schatzsuche mit dem Metalldetektor wird nach dem DSchG ND also zum einen durch 1) das Ziel der Suche (§ 12) abgegrenzt, welches in diesem Abschnitt behandelt wurde.  
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<blockquote></blockquote>Die Legalität der Schatzsuche mit dem Metalldetektor wird nach dem DSchG ND also zum einen durch 1) das Ziel der Suche (§ 12) abgegrenzt, welches in diesem Abschnitt behandelt wurde.  
 
1) Lediglich die spezielle Suche nach Kulturdenkmalen bedarf der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde; die allgemeine Suche nach Nichtkulturdenkmalen bedarf keiner Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wie in Abbildung 2 zu sehen. Dies bedeutet, dass ein Sondengänger, dessen Ziel es ist, Nichtkulturdenkmale zu suchen, keine Genehmigung nach § 12 (häufig als „Nachforschungsgenehmigung“ bezeichnet) benötigt und diese auch nicht beantragen kann. Dieses Ziel der Suche ist denkmalschutzrechtlich legal, es ist erlaubt und deshalb auch nicht bußgeldbewehrt. Wenn ein Sondengänger hingegen nach Kulturdenkmalen suchen will, das Ziel der Suche also Kulturdenkmale sind, so benötigt er eine Genehmigung nach § 12 und kann diese entsprechend beantragen. Dieses Ziel der Suche ist denkmalschutzrechtlich illegal, es ist verboten und bußgeldbewehrt, wenn keine Genehmigung vorliegt.
 
1) Lediglich die spezielle Suche nach Kulturdenkmalen bedarf der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde; die allgemeine Suche nach Nichtkulturdenkmalen bedarf keiner Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wie in Abbildung 2 zu sehen. Dies bedeutet, dass ein Sondengänger, dessen Ziel es ist, Nichtkulturdenkmale zu suchen, keine Genehmigung nach § 12 (häufig als „Nachforschungsgenehmigung“ bezeichnet) benötigt und diese auch nicht beantragen kann. Dieses Ziel der Suche ist denkmalschutzrechtlich legal, es ist erlaubt und deshalb auch nicht bußgeldbewehrt. Wenn ein Sondengänger hingegen nach Kulturdenkmalen suchen will, das Ziel der Suche also Kulturdenkmale sind, so benötigt er eine Genehmigung nach § 12 und kann diese entsprechend beantragen. Dieses Ziel der Suche ist denkmalschutzrechtlich illegal, es ist verboten und bußgeldbewehrt, wenn keine Genehmigung vorliegt.
  
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