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e) Die Einstufung, in welche Kategorie der Schatzfund fällt, trifft die Denkmalschutzbehörde. Diese Einstufung kann durch Verwaltungsgerichte und Gutachter bestätigt oder verworfen werden.
 
e) Die Einstufung, in welche Kategorie der Schatzfund fällt, trifft die Denkmalschutzbehörde. Diese Einstufung kann durch Verwaltungsgerichte und Gutachter bestätigt oder verworfen werden.
 
f) Es ist zu beachten, dass Abbildung 2 nicht maßstabsgerecht ist: Außerhalb von Kulturdenkmalen und Grabungsschutzgebieten (diese Orte werden im nächsten Abschnitt behandelt) kommt etwa im Durchschnitt auf 25.000 Schatzfunde ein Kulturdenkmal – weil Schatzfunde eben auch Coladosen, Alu-Schnipsel, Reichspfennige oder Patronenhülsen sind. Ein Kulturdenkmal von hervorragendem wissenschaftlichen Wert kommt etwa auf 10.000 Kulturdenkmale. Somit ist bei etwa 250 Millionen Schatzfunden einmal ein Kulturdenkmal von hervorragendem wissenschaftlichen Wert dabei. Bei kaum zu erreichenden 50.000 Schatzfunden, für die man bei 50 Suchtagen pro Jahr und pro Suchtag 100 Schatzfunden etwa 10 Lebensjahre benötigen würde, hätte man im Durchschnitt 2 Kulturdenkmale gefunden.
 
f) Es ist zu beachten, dass Abbildung 2 nicht maßstabsgerecht ist: Außerhalb von Kulturdenkmalen und Grabungsschutzgebieten (diese Orte werden im nächsten Abschnitt behandelt) kommt etwa im Durchschnitt auf 25.000 Schatzfunde ein Kulturdenkmal – weil Schatzfunde eben auch Coladosen, Alu-Schnipsel, Reichspfennige oder Patronenhülsen sind. Ein Kulturdenkmal von hervorragendem wissenschaftlichen Wert kommt etwa auf 10.000 Kulturdenkmale. Somit ist bei etwa 250 Millionen Schatzfunden einmal ein Kulturdenkmal von hervorragendem wissenschaftlichen Wert dabei. Bei kaum zu erreichenden 50.000 Schatzfunden, für die man bei 50 Suchtagen pro Jahr und pro Suchtag 100 Schatzfunden etwa 10 Lebensjahre benötigen würde, hätte man im Durchschnitt 2 Kulturdenkmale gefunden.
Maßstabsgerecht würde die gelbe Fläche „Kulturdenkmale“ lediglich die kleine Spitze der Pyramide in Abbildung 2 darstellen, die rote Fläche wäre nicht mehr zu sehen. 99,996% aller Schatzfunde sind Nichtkulturdenkmale, 0,004% sind Kulturdenkmale und 0,0000004% aller Schatzfunde sind Kulturdenkmale von hervorragendem wissenschaftlichen Wert. Deshalb suchen und finden Schatzsucher, bei realistischer Betrachtung, nur Schätze, die keine Kulturdenkmale sind.
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Maßstabsgerecht würde die gelbe Fläche „Kulturdenkmale“ lediglich die kleine Spitze der Pyramide in Abbildung 2 darstellen, die rote Fläche wäre nicht mehr zu sehen. 99,996% aller Schatzfunde sind Nichtkulturdenkmale, 0,004% sind Kulturdenkmale und 0,0000004% aller Schatzfunde sind Kulturdenkmale von hervorragendem wissenschaftlichen Wert. Deshalb suchen und finden Schatzsucher, bei realistischer Betrachtung, nur Schätze, die keine Kulturdenkmale sind.  
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<blockquote></blockquote>Die Legalität der Schatzsuche mit dem Metalldetektor wird nach dem DSchG ND also zum einen durch 1) das Ziel der Suche (§ 12) abgegrenzt, welches in diesem Abschnitt behandelt wurde.  
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Die Legalität der Schatzsuche mit dem Metalldetektor wird nach dem DSchG ND also zum einen durch 1) das Ziel der Suche (§ 12) abgegrenzt, welches in diesem Abschnitt behandelt wurde.
 
1) Lediglich die spezielle Suche nach Kulturdenkmalen bedarf der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde; die allgemeine Suche nach Nichtkulturdenkmalen bedarf keiner Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wie in Abbildung 2 zu sehen. Dies bedeutet, dass ein Sondengänger, dessen Ziel es ist, Nichtkulturdenkmale zu suchen, keine Genehmigung nach § 12 (häufig als „Nachforschungsgenehmigung“ bezeichnet) benötigt und diese auch nicht beantragen kann. Dieses Ziel der Suche ist denkmalschutzrechtlich legal, es ist erlaubt und deshalb auch nicht bußgeldbewehrt. Wenn ein Sondengänger hingegen nach Kulturdenkmalen suchen will, das Ziel der Suche also Kulturdenkmale sind, so benötigt er eine Genehmigung nach § 12 und kann diese entsprechend beantragen. Dieses Ziel der Suche ist denkmalschutzrechtlich illegal, es ist verboten und bußgeldbewehrt, wenn keine Genehmigung vorliegt.
 
1) Lediglich die spezielle Suche nach Kulturdenkmalen bedarf der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde; die allgemeine Suche nach Nichtkulturdenkmalen bedarf keiner Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wie in Abbildung 2 zu sehen. Dies bedeutet, dass ein Sondengänger, dessen Ziel es ist, Nichtkulturdenkmale zu suchen, keine Genehmigung nach § 12 (häufig als „Nachforschungsgenehmigung“ bezeichnet) benötigt und diese auch nicht beantragen kann. Dieses Ziel der Suche ist denkmalschutzrechtlich legal, es ist erlaubt und deshalb auch nicht bußgeldbewehrt. Wenn ein Sondengänger hingegen nach Kulturdenkmalen suchen will, das Ziel der Suche also Kulturdenkmale sind, so benötigt er eine Genehmigung nach § 12 und kann diese entsprechend beantragen. Dieses Ziel der Suche ist denkmalschutzrechtlich illegal, es ist verboten und bußgeldbewehrt, wenn keine Genehmigung vorliegt.
  
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