Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 65: Zeile 65:  
e) Anzumerken ist an der Stelle, dass ein Sondengänger z.B. auf einem Acker nur in der zerwühlten Erde des Traktors suchen kann. Der Metalldetektor detektiert nur rund 25 cm tief, der Pflug greift hingegen bis in 50 cm Tiefe ein und dies über viele Jahre. Ein Grab wäre bspw. bereits zerstört. Dass ein Sondengänger auf Äckern überhaupt Kulturdenkmale finden kann, ist relativ zu sehen.
 
e) Anzumerken ist an der Stelle, dass ein Sondengänger z.B. auf einem Acker nur in der zerwühlten Erde des Traktors suchen kann. Der Metalldetektor detektiert nur rund 25 cm tief, der Pflug greift hingegen bis in 50 cm Tiefe ein und dies über viele Jahre. Ein Grab wäre bspw. bereits zerstört. Dass ein Sondengänger auf Äckern überhaupt Kulturdenkmale finden kann, ist relativ zu sehen.
   −
Die Legalität der Schatzsuche mit dem Metalldetektor wird nach dem DSchG ND also zum anderen auch durch 2) den Ort der Suche (§§ 13, 16) bestimmt, der in diesem Abschnitt thematisiert wurde.
+
= sdfsdfsdfsdf =
 +
 
 +
== sdfsdfsdfsdfsdf ==
 +
 
 +
=== sdfsdfsdfsdf ===
 +
 
 +
==== sdfsdfsdfsdf ====
 +
 
 +
===== sdfsdfsdfsfsdfsdf =====
 +
 
 +
====== ycycyxcycycx ======
 +
sdfsdfsdfsdf
 +
<blockquote>sdfsdfsdfsdfsdfsdf</blockquote>sdfsdfsdfsdf
 +
 
 +
sdffsdfdsfDie Legalität der Schatzsuche mit dem Metalldetektor wird nach dem DSchG ND also zum anderen auch durch 2) den Ort der Suche (§§ 13, 16) bestimmt, der in diesem Abschnitt thematisiert wurde.
 
2) Lediglich die Suche an Orten, an denen Kulturdenkmale oder Grabungsschutzgebiete vorhanden sind, bedarf der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde; die Suche an Stellen, an denen Kulturdenkmale und Grabungsschutzgebiete nicht vorhanden sind, bedarf keiner Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wie in Abbildung 3 zu sehen. Dies bedeutet, dass ein Sondengänger abseits der Stellen, an denen Kulturdenkmale und Grabungsschutzgebiete vorhanden sind, keine Genehmigung nach §§ 13, 16 benötigt und diese auch nicht beantragen kann. Dieser Ort der Suche ist denkmalschutzrechtlich legal, er ist erlaubt und deshalb auch nicht bußgeldbewehrt. Wenn ein Sondengänger hingegen an Stellen, an denen Kulturdenkmale und Grabungsschutzgebiete vorhanden sind, suchen will, so benötigt er eine Genehmigung nach §§ 13, 16 und kann diese entsprechend beantragen. Dieser Ort der Suche ist denkmalschutzrechtlich illegal, er ist verboten und bußgeldbewehrt, wenn keine Genehmigung vorliegt.
 
2) Lediglich die Suche an Orten, an denen Kulturdenkmale oder Grabungsschutzgebiete vorhanden sind, bedarf der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde; die Suche an Stellen, an denen Kulturdenkmale und Grabungsschutzgebiete nicht vorhanden sind, bedarf keiner Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wie in Abbildung 3 zu sehen. Dies bedeutet, dass ein Sondengänger abseits der Stellen, an denen Kulturdenkmale und Grabungsschutzgebiete vorhanden sind, keine Genehmigung nach §§ 13, 16 benötigt und diese auch nicht beantragen kann. Dieser Ort der Suche ist denkmalschutzrechtlich legal, er ist erlaubt und deshalb auch nicht bußgeldbewehrt. Wenn ein Sondengänger hingegen an Stellen, an denen Kulturdenkmale und Grabungsschutzgebiete vorhanden sind, suchen will, so benötigt er eine Genehmigung nach §§ 13, 16 und kann diese entsprechend beantragen. Dieser Ort der Suche ist denkmalschutzrechtlich illegal, er ist verboten und bußgeldbewehrt, wenn keine Genehmigung vorliegt.
  
23

Bearbeitungen

Navigationsmenü