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Einleitung
 
Einleitung
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Nachfolgend wird die denkmalschutzrechtliche Situation für Sondengänger in Niedersachsen wiedergegeben. Sie unterscheidet sich je nach Bundesland, da jedes Bundesland den Denkmalbegriff anders definiert.
 
Nachfolgend wird die denkmalschutzrechtliche Situation für Sondengänger in Niedersachsen wiedergegeben. Sie unterscheidet sich je nach Bundesland, da jedes Bundesland den Denkmalbegriff anders definiert.
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Die <nowiki>{{Schatzsuche}}</nowiki> ist rechtlich gesehen nicht bloß die Suche nach der mit Goldmünzen vergrabenen Schatztruhe eines Seeräubers, sondern bereits die Suche nach einer Coladose, die Suche nach dem in Deutschland dreimillionsten vorhandenen Reichspfennig von 1898 oder der Suche nach im Wald verlorenen Patronenhülsen. Dabei wird nicht unterschieden, wie die Suche erfolgt. Ob mit den bloßen Augen, einer Wünschelrute, dem zufälligen Graben mit einer Schaufel oder unter Zuhilfenahme eines Metalldetektors. Nach der Legaldefinition aus § 984 BGB ist nämlich ein Schatz schlicht „eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist“. Und dies trifft auf Müll im Waldboden genauso zu, wie auf einen vor Jahrhunderten vergrabenen Stoffbeutel, prallgefüllt mit Silbermünzen. Wer also nach Schätzen sucht, der sucht und findet in Wahrheit zu mehr als 99,9% Müll. Alte Coladosen und Trinkverpackungen eines Produktes, das damals noch „Capri-Sonne“ hieß, unzählige verrostete Nägel, Maschendrahtzaunreste im Waldboden eines ehemaligen Zaunes, um junge Bäume vor Wildfraß zu schützen. Vergrabene Chipstüten, leere Patronenhülsen und ein Hort von 20 Kronkorken neben einem Hochsitz, wahrscheinlich von einem trinkfreudigen Jäger - eine Hundemarke, undefinierbares verrostetes und bröckeliges Metall, ein zerkratzter Reichspfennig von 1898. Hunderte Millionen Mal geprägt, Wert bei sehr schöner Erhaltung mit nur wenigen Kratzern: 1,60€. Es sind diese Schätze, die die Karriere eines Sondengängers zeichnen. Vor allem, da ein Metalldetektor nur Metall anzeigen kann und dies auch nur bis zu einer Tiefe von 25 cm bei einem Objekt wie einer großen Münze. Die Vorstellung dessen, was der ganz normale Sondengänger findet, klaffen zwischen Archäologenaussagen wie „''Sie plündern unser archäologisches Erbe''“ und der nüchternen Betrachtung der mit kiloschwerem Metallschrott gefüllten Fundtüte weit auseinander. Wenn also von Schatzsuche die Rede ist, so ist rechtlich die Suche nach Sachen gemeint, die so lange verborgen lagen, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Dies gilt für Niedersachsen als auch für das gesamte Bundesgebiet, denn diese Definition wird im Bürgerlichen Gesetzbuch begründet.
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Die [[Schatzsuche]] ist rechtlich gesehen nicht bloß die Suche nach der mit Goldmünzen vergrabenen Schatztruhe eines Seeräubers, sondern bereits die Suche nach einer Coladose, die Suche nach dem in Deutschland dreimillionsten vorhandenen Reichspfennig von 1898 oder der Suche nach im Wald verlorenen Patronenhülsen. Dabei wird nicht unterschieden, wie die Suche erfolgt. Ob mit den bloßen Augen, einer Wünschelrute, dem zufälligen Graben mit einer Schaufel oder unter Zuhilfenahme eines Metalldetektors. Nach der Legaldefinition aus § 984 BGB ist nämlich ein Schatz schlicht „eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist“. Und dies trifft auf Müll im Waldboden genauso zu, wie auf einen vor Jahrhunderten vergrabenen Stoffbeutel, prallgefüllt mit Silbermünzen. Wer also nach Schätzen sucht, der sucht und findet in Wahrheit zu mehr als 99,9% Müll. Alte Coladosen und Trinkverpackungen eines Produktes, das damals noch „Capri-Sonne“ hieß, unzählige verrostete Nägel, Maschendrahtzaunreste im Waldboden eines ehemaligen Zaunes, um junge Bäume vor Wildfraß zu schützen. Vergrabene Chipstüten, leere Patronenhülsen und ein Hort von 20 Kronkorken neben einem Hochsitz, wahrscheinlich von einem trinkfreudigen Jäger - eine Hundemarke, undefinierbares verrostetes und bröckeliges Metall, ein zerkratzter Reichspfennig von 1898. Hunderte Millionen Mal geprägt, Wert bei sehr schöner Erhaltung mit nur wenigen Kratzern: 1,60€. Es sind diese Schätze, die die Karriere eines Sondengängers zeichnen. Vor allem, da ein Metalldetektor nur Metall anzeigen kann und dies auch nur bis zu einer Tiefe von 25 cm bei einem Objekt wie einer großen Münze. Die Vorstellung dessen, was der ganz normale Sondengänger findet, klaffen zwischen Archäologenaussagen wie „''Sie plündern unser archäologisches Erbe''“ und der nüchternen Betrachtung der mit kiloschwerem Metallschrott gefüllten Fundtüte weit auseinander. Wenn also von Schatzsuche die Rede ist, so ist rechtlich die Suche nach Sachen gemeint, die so lange verborgen lagen, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Dies gilt für Niedersachsen als auch für das gesamte Bundesgebiet, da diese Definition im Bürgerlichen Gesetzbuch begründet wird.
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Kommen wir aber nun nach Niedersachsen. In Niedersachsen ist gemäß § 12 (1) Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (DSchG ND) die Suche nach Kulturdenkmalen mithilfe eines Metalldetektors genehmigungspflichtig – und zwar genau diese spezielle Suche. Inwiefern kollidiert also die Schatzsuche hier mit dem DSchG ND? (Alle Paragrafen ohne Zusatz beziehen sich auf das DSchG ND)
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In Niedersachsen ist gemäß § 12 (1) [[Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz]] ([[Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz|DSchG ND]]) die Suche nach Kulturdenkmalen mithilfe eines Metalldetektors genehmigungspflichtig – und zwar genau diese spezielle Suche. Inwiefern kollidiert also die Schatzsuche hier mit dem DSchG ND? (Alle Paragrafen ohne Zusatz beziehen sich auf das DSchG ND)
    
== Übersicht der Kulturdenkmalkategorien ==
 
== Übersicht der Kulturdenkmalkategorien ==
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== Das Ziel der Suche ==
 
== Das Ziel der Suche ==
Wenn ein Sondengänger in Niedersachsen einen Schatz findet, so handelt es sich denkmalschutzrechtlich entweder um ein a) Nichtkulturdenkmal oder um ein b) Kulturdenkmal oder um ein c) Kulturdenkmal von hervorragendem wissenschaftlichen Wert.
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Wenn ein Sondengänger in Niedersachsen einen Schatz findet, so handelt es sich denkmalschutzrechtlich entweder um ein
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a)      Ein Nichtkulturdenkmal ist ein Schatzfund, der nicht die Schwelle zu einem Kulturdenkmal nach § 3 überschreitet, somit nicht dessen Voraussetzungen erfüllt. Das bedeutet, dass an diesem Schatzfund kein öffentliches Interesse an dessen Erhaltung wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung besteht. Anders gesagt: Die geschichtliche, künstlerische, wissenschaftliche und auch städtebauliche Bedeutung ist so gering, dass kein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht. Beispielsweise sei hier der Reichspfennig von 1898 erwähnt: Ein Schatzsucher findet diese Münze im Boden. Es handelt sich um einen Schatz gemäß § 984 BGB. Des Weiteren handelt es sich nach dem DSchG ND um ein Nichtdenkmal, da aus den genannten Gründen kein öffentliches Interesse an der Erhaltung des dreimillionsten 1 Reichspfennig von 1898 besteht. Die geschichtliche und wissenschaftliche Bedeutung dieser gefundenen Münze ist hinreichend geklärt, da die Auflage dieser Münze mehrere hunderte Millionen Exemplare beträgt, und diese auf zahlreichen Münzauktionen von jedermann erworben werden kann.
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* a) Nichtkulturdenkmal oder um ein 
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* b) Kulturdenkmal oder um ein 
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* c) Kulturdenkmal von hervorragendem wissenschaftlichen Wert.
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a) Ein Nichtkulturdenkmal ist ein Schatzfund, der nicht die Schwelle zu einem Kulturdenkmal nach § 3 überschreitet, somit nicht dessen Voraussetzungen erfüllt. Das bedeutet, dass an diesem Schatzfund kein öffentliches Interesse an dessen Erhaltung wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung besteht. Anders gesagt: Die geschichtliche, künstlerische, wissenschaftliche und auch städtebauliche Bedeutung ist so gering, dass kein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht. Beispielsweise sei hier der Reichspfennig von 1898 erwähnt: Ein Schatzsucher findet diese Münze im Boden. Es handelt sich um einen Schatz gemäß § 984 BGB. Des Weiteren handelt es sich nach dem DSchG ND um ein Nichtdenkmal, da aus den genannten Gründen kein öffentliches Interesse an der Erhaltung des dreimillionsten 1 Reichspfennig von 1898 besteht. Die geschichtliche und wissenschaftliche Bedeutung dieser gefundenen Münze ist hinreichend geklärt, da die Auflage dieser Münze mehrere hunderte Millionen Exemplare beträgt, und diese auf zahlreichen Münzauktionen von jedermann erworben werden kann.
    
b)     Ein Kulturdenkmal ist ein Schatzfund, der die Schwelle zu einem Kulturdenkmal nach § 3 überschreitet, somit dessen Voraussetzungen erfüllt. Das bedeutet, dass an diesem Schatzfund ein öffentliches Interesse an dessen Erhaltung wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung besteht. Anders gesagt: Die geschichtliche, künstlerische, wissenschaftliche oder städtebauliche Bedeutung ist derart ausgeprägt, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht.
 
b)     Ein Kulturdenkmal ist ein Schatzfund, der die Schwelle zu einem Kulturdenkmal nach § 3 überschreitet, somit dessen Voraussetzungen erfüllt. Das bedeutet, dass an diesem Schatzfund ein öffentliches Interesse an dessen Erhaltung wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung besteht. Anders gesagt: Die geschichtliche, künstlerische, wissenschaftliche oder städtebauliche Bedeutung ist derart ausgeprägt, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht.
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Die Legalität der Schatzsuche mit dem Metalldetektor wird nach dem DSchG ND durch
 
Die Legalität der Schatzsuche mit dem Metalldetektor wird nach dem DSchG ND durch
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1) das Ziel der Suche (§ 12) und
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1) das '''Ziel der Suche''' (§ 12) und
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2) den Ort der Suche (§§ 13, 16) abgegrenzt.
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2) den '''Ort der Suche''' (§§ 13, 16) abgegrenzt.
    
1) Lediglich die spezielle Suche nach Kulturdenkmalen bedarf der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde; die allgemeine Suche nach Nichtkulturdenkmalen bedarf keiner Genehmigung der Denkmalschutzbehörde.
 
1) Lediglich die spezielle Suche nach Kulturdenkmalen bedarf der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde; die allgemeine Suche nach Nichtkulturdenkmalen bedarf keiner Genehmigung der Denkmalschutzbehörde.
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Dies bedeutet, dass ein Sondengänger, dessen Ziel es ist, Nichtkulturdenkmale zu suchen, keine Genehmigung nach § 12 (häufig als „Nachforschungsgenehmigung“ bezeichnet) benötigt und diese auch nicht beantragen kann. Dieses Ziel der Suche ist denkmalschutzrechtlich legal, es ist erlaubt und deshalb auch nicht bußgeldbewehrt.
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Dies bedeutet, dass ein Sondengänger, dessen Ziel es ist, Nichtkulturdenkmale zu suchen, keine Genehmigung nach § 12 (häufig als „[[Nachforschungsgenehmigungen (NFG)|Nachforschungsgenehmigung]]“ bezeichnet) benötigt und diese auch nicht beantragen kann. Dieses Ziel der Suche ist denkmalschutzrechtlich legal, es ist erlaubt und deshalb auch nicht bußgeldbewehrt.
    
Wenn ein Sondengänger hingegen nach Kulturdenkmalen suchen will, das Ziel der Suche also Kulturdenkmale sind, so benötigt er eine Genehmigung nach § 12 und kann diese entsprechend beantragen. Dieses Ziel der Suche ist denkmalschutzrechtlich illegal, es ist verboten und bußgeldbewehrt, wenn keine Genehmigung vorliegt.
 
Wenn ein Sondengänger hingegen nach Kulturdenkmalen suchen will, das Ziel der Suche also Kulturdenkmale sind, so benötigt er eine Genehmigung nach § 12 und kann diese entsprechend beantragen. Dieses Ziel der Suche ist denkmalschutzrechtlich illegal, es ist verboten und bußgeldbewehrt, wenn keine Genehmigung vorliegt.
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Grundsätzlich kann einer Person, die keine Fachkraft für Denkmalschutz oder Archäologie ist, kein Wissen, keine Vermutung und auch keine Annahme über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Kulturdenkmalen unterstellt werden. Allerdings sind alle derzeit 6 Grabungsschutzgebiete öffentlich einsehbar, und gemäß § 4 (1) sind alle Kulturdenkmale in ein Verzeichnis einzutragen, in das nach § 4 (2) jedermann Einblick nehmen kann. Dieser Einblick muss ermöglicht und kann nicht verwehrt werden. Hierdurch hat jede Person die Möglichkeit, sich über das Vorhandensein und Nichtvorhandensein von Kulturdenkmalen an einem Ort zu informieren, und muss grundsätzlich keine Vermutungen oder Annahmen mehr treffen; es kann ihr somit höchstens Wissen über die ihr zugänglichen Kulturdenkmale des Verzeichnisses unterstellt werden.
 
Grundsätzlich kann einer Person, die keine Fachkraft für Denkmalschutz oder Archäologie ist, kein Wissen, keine Vermutung und auch keine Annahme über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Kulturdenkmalen unterstellt werden. Allerdings sind alle derzeit 6 Grabungsschutzgebiete öffentlich einsehbar, und gemäß § 4 (1) sind alle Kulturdenkmale in ein Verzeichnis einzutragen, in das nach § 4 (2) jedermann Einblick nehmen kann. Dieser Einblick muss ermöglicht und kann nicht verwehrt werden. Hierdurch hat jede Person die Möglichkeit, sich über das Vorhandensein und Nichtvorhandensein von Kulturdenkmalen an einem Ort zu informieren, und muss grundsätzlich keine Vermutungen oder Annahmen mehr treffen; es kann ihr somit höchstens Wissen über die ihr zugänglichen Kulturdenkmale des Verzeichnisses unterstellt werden.
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====== Fazit ======
 
Daher muss bei der grundsätzlich genehmigungsfreien Schatzsuche mit dem Metalldetektor in Niedersachsen darauf geachtet werden, was das Ziel der Suche ist, und an welchem Ort die Suche erfolgt. Genehmigungsfrei darf nach Nichtkulturdenkmalen gesucht werden und an Orten, an denen Kulturdenkmale nicht vorhanden sind. Dementsprechend darf genehmigungsfrei „nur“ nach den 99,99% an Schätzen gesucht werden, die Nichtkulturdenkmale sind, und nicht nach allen Schätzen, die nämlich auch die etwa 0,01% Kulturdenkmale beinhalten. Dementsprechend darf genehmigungsfrei „nur“ auf 99% der Landesfläche gesucht werden, da auf 99% der Landesfläche Kulturdenkmale nicht vorhanden sind, und nicht auf der gesamten Landesfläche, die nämlich auch die etwa 1% Landesfläche beinhaltet, auf denen Kulturdenkmale oder Grabungsschutzgebiete vorhanden sind. Um zu wissen, an welchen Orten Kulturdenkmale vorhanden sind, kann Einblick in das Verzeichnis genommen werden, in das alle Kulturdenkmale einzutragen sind. Somit hat ein Schatzsucher die Möglichkeit, denkmalschutzrechtlich legal und genehmigungsfrei an Orten, an denen Kulturdenkmale nicht vorhanden sind, nach Nichtkulturdenkmalen zu suchen. An 99% der Orte darf nach 99,99% aller Schätze gesucht werden. Pauschal zu unterstellen, ein Sondengänger suche auf jeden Fall an geschützten Orten oder nach geschützten Objekten ist eine Falschbehauptung und stellt eine starke Vereinfachung eines komplexen Sachverhaltes dar. Anders gesagt: Ein Schatzsucher darf denkmalschutzrechtlich ohne Probleme nicht geschützte Objekte an nicht geschützten Orten suchen. Deshalb suchen und finden Schatzsucher, bei realistischer Betrachtung, nur Schätze, die keine Kulturdenkmale sind, und suchen nur an Orten, an denen Kulturdenkmale oder Grabungsschutzgebiete nicht vorhanden sind. Die Schatzsuche mit dem Metalldetektor in Niedersachsen ist folglich erlaubt, unterliegt jedoch ein paar Regeln, die unbedingt beachtet werden müssen.
 
Daher muss bei der grundsätzlich genehmigungsfreien Schatzsuche mit dem Metalldetektor in Niedersachsen darauf geachtet werden, was das Ziel der Suche ist, und an welchem Ort die Suche erfolgt. Genehmigungsfrei darf nach Nichtkulturdenkmalen gesucht werden und an Orten, an denen Kulturdenkmale nicht vorhanden sind. Dementsprechend darf genehmigungsfrei „nur“ nach den 99,99% an Schätzen gesucht werden, die Nichtkulturdenkmale sind, und nicht nach allen Schätzen, die nämlich auch die etwa 0,01% Kulturdenkmale beinhalten. Dementsprechend darf genehmigungsfrei „nur“ auf 99% der Landesfläche gesucht werden, da auf 99% der Landesfläche Kulturdenkmale nicht vorhanden sind, und nicht auf der gesamten Landesfläche, die nämlich auch die etwa 1% Landesfläche beinhaltet, auf denen Kulturdenkmale oder Grabungsschutzgebiete vorhanden sind. Um zu wissen, an welchen Orten Kulturdenkmale vorhanden sind, kann Einblick in das Verzeichnis genommen werden, in das alle Kulturdenkmale einzutragen sind. Somit hat ein Schatzsucher die Möglichkeit, denkmalschutzrechtlich legal und genehmigungsfrei an Orten, an denen Kulturdenkmale nicht vorhanden sind, nach Nichtkulturdenkmalen zu suchen. An 99% der Orte darf nach 99,99% aller Schätze gesucht werden. Pauschal zu unterstellen, ein Sondengänger suche auf jeden Fall an geschützten Orten oder nach geschützten Objekten ist eine Falschbehauptung und stellt eine starke Vereinfachung eines komplexen Sachverhaltes dar. Anders gesagt: Ein Schatzsucher darf denkmalschutzrechtlich ohne Probleme nicht geschützte Objekte an nicht geschützten Orten suchen. Deshalb suchen und finden Schatzsucher, bei realistischer Betrachtung, nur Schätze, die keine Kulturdenkmale sind, und suchen nur an Orten, an denen Kulturdenkmale oder Grabungsschutzgebiete nicht vorhanden sind. Die Schatzsuche mit dem Metalldetektor in Niedersachsen ist folglich erlaubt, unterliegt jedoch ein paar Regeln, die unbedingt beachtet werden müssen.
 
[[Kategorie:Test]]
 
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