Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 46: Zeile 46:  
* c) Kulturdenkmal von hervorragendem wissenschaftlichen Wert.  
 
* c) Kulturdenkmal von hervorragendem wissenschaftlichen Wert.  
    +
====== Nichtkulturdenkmal ======
 
a) Ein Nichtkulturdenkmal ist ein Schatzfund, der nicht die Schwelle zu einem Kulturdenkmal nach § 3 überschreitet, somit nicht dessen Voraussetzungen erfüllt. Das bedeutet, dass an diesem Schatzfund kein öffentliches Interesse an dessen Erhaltung wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung besteht. Anders gesagt: Die geschichtliche, künstlerische, wissenschaftliche und auch städtebauliche Bedeutung ist so gering, dass kein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht. Beispielsweise sei hier der Reichspfennig von 1898 erwähnt: Ein Schatzsucher findet diese Münze im Boden. Es handelt sich um einen Schatz gemäß § 984 BGB. Des Weiteren handelt es sich nach dem DSchG ND um ein Nichtdenkmal, da aus den genannten Gründen kein öffentliches Interesse an der Erhaltung des dreimillionsten 1 Reichspfennig von 1898 besteht. Die geschichtliche und wissenschaftliche Bedeutung dieser gefundenen Münze ist hinreichend geklärt, da die Auflage dieser Münze mehrere hunderte Millionen Exemplare beträgt, und diese auf zahlreichen Münzauktionen von jedermann erworben werden kann.
 
a) Ein Nichtkulturdenkmal ist ein Schatzfund, der nicht die Schwelle zu einem Kulturdenkmal nach § 3 überschreitet, somit nicht dessen Voraussetzungen erfüllt. Das bedeutet, dass an diesem Schatzfund kein öffentliches Interesse an dessen Erhaltung wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung besteht. Anders gesagt: Die geschichtliche, künstlerische, wissenschaftliche und auch städtebauliche Bedeutung ist so gering, dass kein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht. Beispielsweise sei hier der Reichspfennig von 1898 erwähnt: Ein Schatzsucher findet diese Münze im Boden. Es handelt sich um einen Schatz gemäß § 984 BGB. Des Weiteren handelt es sich nach dem DSchG ND um ein Nichtdenkmal, da aus den genannten Gründen kein öffentliches Interesse an der Erhaltung des dreimillionsten 1 Reichspfennig von 1898 besteht. Die geschichtliche und wissenschaftliche Bedeutung dieser gefundenen Münze ist hinreichend geklärt, da die Auflage dieser Münze mehrere hunderte Millionen Exemplare beträgt, und diese auf zahlreichen Münzauktionen von jedermann erworben werden kann.
    +
====== Kulturdenkmal ======
 
b)     Ein Kulturdenkmal ist ein Schatzfund, der die Schwelle zu einem Kulturdenkmal nach § 3 überschreitet, somit dessen Voraussetzungen erfüllt. Das bedeutet, dass an diesem Schatzfund ein öffentliches Interesse an dessen Erhaltung wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung besteht. Anders gesagt: Die geschichtliche, künstlerische, wissenschaftliche oder städtebauliche Bedeutung ist derart ausgeprägt, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht.
 
b)     Ein Kulturdenkmal ist ein Schatzfund, der die Schwelle zu einem Kulturdenkmal nach § 3 überschreitet, somit dessen Voraussetzungen erfüllt. Das bedeutet, dass an diesem Schatzfund ein öffentliches Interesse an dessen Erhaltung wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung besteht. Anders gesagt: Die geschichtliche, künstlerische, wissenschaftliche oder städtebauliche Bedeutung ist derart ausgeprägt, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht.
    
Beispielsweise sei hier eine Goldmünze aus dem Jahre 700 erwähnt: Ein Schatzsucher findet diese Münze im Boden einer ehemaligen Burg. Es handelt sich um einen Schatz gemäß § 984 BGB. Des Weiteren könnte es sich nach dem DSchG ND um ein Kulturdenkmal handeln, wenn aus den genannten Gründen ein öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Goldmünze aus dem Jahre 700 bestünde. Die geschichtliche und wissenschaftliche Bedeutung dieser gefundenen Münze ist eventuell unzureichend geklärt, da es von dieser Münze vielleicht nur 2 Exemplare gibt.
 
Beispielsweise sei hier eine Goldmünze aus dem Jahre 700 erwähnt: Ein Schatzsucher findet diese Münze im Boden einer ehemaligen Burg. Es handelt sich um einen Schatz gemäß § 984 BGB. Des Weiteren könnte es sich nach dem DSchG ND um ein Kulturdenkmal handeln, wenn aus den genannten Gründen ein öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Goldmünze aus dem Jahre 700 bestünde. Die geschichtliche und wissenschaftliche Bedeutung dieser gefundenen Münze ist eventuell unzureichend geklärt, da es von dieser Münze vielleicht nur 2 Exemplare gibt.
    +
====== Kulturdenkmal von hervorragendem wissenschaftlichen Wert ======
 
c)      Ein Kulturdenkmal von hervorragendem wissenschaftlichen Wert ist ein Schatzfund, der die Schwelle zu einem Kulturdenkmal nach § 3 überschreitet, somit dessen Voraussetzungen erfüllt, und zusätzlich die Voraussetzungen für einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert gemäß § 18 erfüllt. Das bedeutet, dass an diesem Schatzfund ein öffentliches Interesse an dessen Erhaltung wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung besteht, und zusätzlich ein hervorragender wissenschaftlicher Wert vorhanden ist. Anders gesagt: Die geschichtliche, künstlerische, wissenschaftliche oder städtebauliche Bedeutung ist derart ausgeprägt, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht, und zusätzlich ist der Wert für die Wissenschaft immens. Die Hürden für eine solche Einstufung eines Schatzfundes sind demnach außerordentlich hoch, und derartige Schatzfunde sind außerordentlich selten. Beispielsweise sei erneut die Goldmünze aus dem Jahre 700 erwähnt: Ein Schatzsucher findet diese Münze im Boden einer ehemaligen Burg. Es handelt sich um einen Schatz gemäß § 984 BGB. Des Weiteren könnte es sich nach dem DSchG ND um ein Kulturdenkmal handeln, wenn aus den genannten Gründen ein öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Goldmünze aus dem Jahre 700 bestünde. Zusätzlich könnte von dieser Münze ein hervorragender wissenschaftlicher Wert ausgehen, bspw. wenn die Burg erstmalig im Jahre 1200 erwähnt wurde, jedoch in der gesamten Region bislang kein Nachweis menschlicher Aktivität vor dem Jahr 1200 gefunden wurde. In diesem Fall könnte die Münze die Geschichte dieser Region um 500 Jahre zurückdatieren, und das Geschichtsbild dieser Region grundlegend verändern.
 
c)      Ein Kulturdenkmal von hervorragendem wissenschaftlichen Wert ist ein Schatzfund, der die Schwelle zu einem Kulturdenkmal nach § 3 überschreitet, somit dessen Voraussetzungen erfüllt, und zusätzlich die Voraussetzungen für einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert gemäß § 18 erfüllt. Das bedeutet, dass an diesem Schatzfund ein öffentliches Interesse an dessen Erhaltung wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung besteht, und zusätzlich ein hervorragender wissenschaftlicher Wert vorhanden ist. Anders gesagt: Die geschichtliche, künstlerische, wissenschaftliche oder städtebauliche Bedeutung ist derart ausgeprägt, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht, und zusätzlich ist der Wert für die Wissenschaft immens. Die Hürden für eine solche Einstufung eines Schatzfundes sind demnach außerordentlich hoch, und derartige Schatzfunde sind außerordentlich selten. Beispielsweise sei erneut die Goldmünze aus dem Jahre 700 erwähnt: Ein Schatzsucher findet diese Münze im Boden einer ehemaligen Burg. Es handelt sich um einen Schatz gemäß § 984 BGB. Des Weiteren könnte es sich nach dem DSchG ND um ein Kulturdenkmal handeln, wenn aus den genannten Gründen ein öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Goldmünze aus dem Jahre 700 bestünde. Zusätzlich könnte von dieser Münze ein hervorragender wissenschaftlicher Wert ausgehen, bspw. wenn die Burg erstmalig im Jahre 1200 erwähnt wurde, jedoch in der gesamten Region bislang kein Nachweis menschlicher Aktivität vor dem Jahr 1200 gefunden wurde. In diesem Fall könnte die Münze die Geschichte dieser Region um 500 Jahre zurückdatieren, und das Geschichtsbild dieser Region grundlegend verändern.
    +
====== Bodenfund ======
 
d)     Die schraffierte Kategorie des Bodenfundes stellt lediglich eine temporäre Behelfskategorie dar. Ein Bodenfund ist nach § 14 (1) ein Schatzfund, bei dem anzunehmen ist, dass es sich um ein Kulturdenkmal handelt, somit die Schwelle zu einem Kulturdenkmal voraussichtlich überschreitet, und dementsprechend dessen Voraussetzungen erfüllen wird. Das bedeutet, dass anzunehmen ist, dass an diesem Schatzfund ein öffentliches Interesse an dessen Erhaltung wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung besteht. Da diese Annahme erst noch bestätigt oder verworfen werden muss, wird dieser Schatzfund anschließend in eine der drei anderen Kategorien eingestuft. Es kann sich also im Nachhinein auch um ein Nichtkulturdenkmal handeln.
 
d)     Die schraffierte Kategorie des Bodenfundes stellt lediglich eine temporäre Behelfskategorie dar. Ein Bodenfund ist nach § 14 (1) ein Schatzfund, bei dem anzunehmen ist, dass es sich um ein Kulturdenkmal handelt, somit die Schwelle zu einem Kulturdenkmal voraussichtlich überschreitet, und dementsprechend dessen Voraussetzungen erfüllen wird. Das bedeutet, dass anzunehmen ist, dass an diesem Schatzfund ein öffentliches Interesse an dessen Erhaltung wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung besteht. Da diese Annahme erst noch bestätigt oder verworfen werden muss, wird dieser Schatzfund anschließend in eine der drei anderen Kategorien eingestuft. Es kann sich also im Nachhinein auch um ein Nichtkulturdenkmal handeln.
  
23

Bearbeitungen

Navigationsmenü